Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der Käufer bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Nebenabreden gelten nur, soweit sie in dem Vertrag oder unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten wurden.

II. Angebot und Vertragsschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten

1. Der Käufer ist an die Bestellung sechs Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand.

3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

III. Preise

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten, Finanzierungskosten oder TÜV-Abnahme) werden zusätzlich berechnet.

IV. Lieferfristen und -termine

1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verbindliche Liefertermine oder -fristen können nur schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss zu laufen.

2. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine haften wir nur insoweit, als uns die fristgemäße Lieferung zumutbar ist. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, die in unserem Betrieb oder bei einem Vorlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann. Entschließen wir uns, trotz der Behinderung zu liefern und wird hierdurch die Auslieferung verzögert, so gilt folgendes: Die vereinbarten Lieferfristen und -termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem wir ohne Verschulden an der Leistung verhindert waren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3. Bei unverbindlichen Lieferfristen oder -terminen geraten wir erst durch eine Aufforderung des Käufers in Verzug, die geschuldete Ware zu liefern. Eine wirksame Aufforderung zur Lieferung ist frühestens vier Wochen nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist möglich.

4. Geraten wir in Lieferverzug, so ist ein möglicher Verzugsschaden des Käufers bei einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Kaufpreises der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Eine Beschränkung der Haftung gilt weiterhin nicht für alle Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

5. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Käufer nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist setzen. Ein Rücktritt sowie die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung sind erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist möglich. Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Schadenersatz statt der Leistung ausgeschlossen.

6. Wird uns während des Verzuges die Leistung durch Zufall unmöglich, so haften wir nur mit den in Ziffer 4 genannten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

7. Verlangt der Käufer während der Laufzeit der Lieferfrist Änderungen hinsichtlich der Ausführung oder des Lieferumfangs, so wird hierdurch der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Etwaige hierdurch entstehende Verzögerungen sind durch uns nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer mit Zahlungs- oder sonstigen Leistungs- oder Mitwirkungspflichten in Verzug kommt.

V. Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang

1. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen im Lieferumfang seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.

2. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

3. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. Wird der Kaufgegenstand bei der Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker verursacht sind.

4. Mit der Abnahme gehen alle Gefahren auf den Käufer über, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist. Eine abweichende Vereinbarung kann nur schriftlich getroffen werden.

5. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstands länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.

6. Verlangen wir bei gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten sind wir berechtigt, Barzahlung zu verlangen. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel oder Schecks zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, vom Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des Weiteren sind wir berechtigt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Kommt der Käufer mit der Zahlung unserer Forderungen in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangt. § 288 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Preisänderungen, die auf Lohn- oder Materialpreiserhöhungen zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung mindestens vier Monate liegen.

5. Falls der Preis der bestellten Ware 5.000 € übersteigt, so sind wir berechtigt, eine im Einzelfall zu vereinbarende Vorauszahlung zu verlangen.

6. Gegen unsere vertraglichen Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers durch uns anerkannt oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt ist. Wegen nicht anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht an unseren Forderungen nur geltend machen, wenn die Forderung auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag besteht.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die nachstehenden Sicherheiten gewährt:

2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Her- steller, jedoch ohne unsere Verpflichtung. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache unentgeltlich für uns zu verwahren.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug gerät. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Gleiches gilt für die Überlassung der Nutzung an Dritte. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Käufer jetzt schon sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung, jedoch im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns alle zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Vorbehaltseigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen in unser Vorbehaltseigentum trägt der Käufer.

5. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, so hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Der Käufer ermächtigt uns, für uns einen Sicherungsschein über die Fahrzeug- Vollkaskoversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, so können wir die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle von uns vorgesehenen Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich von uns oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstands von uns autorisierten Werkstätte fachgerecht ausführen zu lassen.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl insoweit freigeben, als ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

9. Wenn das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil, II (Fahrzeugbrief) uns zu,

11. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis oder die Vergütung von Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden Schadenersatz statt der Leistung verlangen, nachdem wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben. In den vom Gesetz bestimmten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich. Haben wir Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nehmen wir den Kaufgegenstand wieder zurück, wird der gewöhnliche Verkaufswert des Kaufgegenstandes bei Rücknahme durch uns vergütet. Auf Wunsch des Käufers ist der gewöhnliche Verkaufswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu bestimmen. Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Sie betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes, wobei wir höhere Kosten und der Käufer geringere Kosten nachweisen können, die dann der Abrechnung zugrunde zu legen sind.

VIII. Ansprüche wegen Mängeln

1. Soweit der Gegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen wie Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir, soweit die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstands. Beanstandete Teile hat uns der Käufer auf unsere Kosten zu übersenden.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang, soweit nicht wegen des Rückgriffsanspruchs gem. § 479 I BGB eine längere Verjährungsfrist zwingend ist. Für zur Mangelbeseitigung eingebaute Teile kann der Käufer Gewährleistungsansprüche nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der der Kaufgegenstand unterliegt, geltend machen.

3. Der Käufer hat den Gegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung oder, wenn der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).

4. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Kaufgegenstands.

6. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass

  • der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat oder
  • der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
  • der Kaufgegenstand in einem von uns nicht autorisierten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder
  • in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Kaufgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
  • der Käufer die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstands (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

IX. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit wir Garantien übernommen haben.

2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bzw. soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. In allen Fällen, in denen die Schadenersatzhaftung hiernach beschränkt ist, verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.

3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs − ausgeschlossen. Insofern haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie z.B. entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige Vermögensschäden des Käufers.

4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie die Haftung aus schriftlich abgegebenen Garantien bleiben unberührt.

5. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welcher dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Sonstiges

1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Geltung des CISG wird ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort ist Oppenau. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Oppenau. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt sind.

Stand: 1. Mai 2016

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